im Gegensatz zu einem Ehepaar mit Kindern steuerlich etwas weniger gut aufgestellt. Die nachmittägliche Kinderbetreuung fehlt vielleicht, aufgrund dessen, können Sie nur Teilzeit arbeiten und die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings können Sie ebenso nicht nutzen. Jedoch gibt es seit 2015 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ob Sie davon profitieren, erfahren Sie in unserem Blogartikel.
Zur Einführung im Jahr 2015 lag der Beitrag bei 1.908 € pro Jahr und wurde 2020 im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf 4.008 € jährlich angehoben. Wenn Sie mehr als ein Kind haben, haben Sie zusätzlich Anspruch auf den Erhöhungsbetrag von 240 € pro weiteres Kind.
Also können wir festhalten, dass Sie, um den Entlastungsbetrag zu erhalten auch Anspruch auf Kindergeld haben müssen. Sie stellen einen Antrag bei Ihrer zuständigen Familienkasse mit dem „Antrag auf Kindergeld“ und „Anlage Kind“.
Normalerweise können Sie als Elternteil das Kindergeld mit der Geburt Ihres Kindes beantragen. Der Anspruch gilt dann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Mit Ausbildung oder Studium sogar bis zum 25. Lebensjahr.
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