Die Energiepreispauschale

Es ist soweit:

Ab dem 1.9.2022 können Sie…

die Energiepreispauschale beanspruchen.

Als erwerbstätige Person, die aktiv am Berufsleben teilnimmt, haben Sie Anspruch auf die Energiepauschale (EPP) in Höhe von 300€. 

Sie wird mit der Veranlagung der Einkommensteuer vor dem Abzug der Steuern festgesetzt.

Sie erhalten Ihre Energiepreispauschale von ihrem:ihrer Arbeitgeber:in, wenn:

  • es sich bei Ihrer Anstellung um Ihre Haupteinnahmequelle handelt.
  • Sie den Steuerklassen 1 bis 5 zugehörig sind oder
  • Sie pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Dies bedarf dann einem schriftlichen Nachweis des*der Arbeitgeber*in, dass es sich bei der Anstellung um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Übersteigt die Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, ersetzt das zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag aus den Einnahmen der Lohnsteuer. 

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Empfänger:innen von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner:innen, die keine der genannten Einkünfte erzielen, als auch Bezieher:innen von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine Energiepreispauschale.

Bei Fragen zur Energiepreispauschale, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

Quelle: haufe.de

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