Werbungskosten

Diesen Begriff kennen Sie alle,…

aber wissen Sie auch, was er konkret bedeutet und welche anfallenden Kosten darunter zusammengefasst werden? Falls nein – kein Problem, wir haben folgend die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Das Einkommensteuergesetz §9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz fasst den Begriff der Werbungskosten wie folgt zusammen: Werbungskosten sind „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Kurzum Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit Ihrer Arbeit entstehen und die Sie von der Steuer absetzen können, sofern ihr:e Arbeitgeber:in nicht dafür aufkommt.

Da dem Fikus klar ist, dass jede Arbeit auch mit Werbungskosten einhergeht – z.Bsp. Sie fahren mit dem Auto zur Arbeit, bilden sich fort oder ziehen sogar um für Ihren neuen Job – werden dem:der Arbeitnehmer:in ein jährlicher Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € zur Verfügung gestellt. 1.000 Euro werden automatisch von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen und sind steuerfrei. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es die doppelte Summe.

Wenn Ihre Werbungskosten nun diese jährlichen 1.000 € übersteigen, können Sie Ihre Werbungskosten geltend machen.

Wir sind uns sicher, dass auch Sie einige der Werbungskosten in der folgenden Übersicht in Ihren Ausgaben wiederfinden werden.

1. Fahrtkosten

Hierbei dreht es sich um die Fahrtkosten zu Ihrer Arbeitsstelle. Absetzen können Sie die realen Kosten für Fahrkarten oder Benzinkosten. 

Um diese Angaben zu erleichtern, gibt es die sogenannte Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer für den einfachen Weg zur Arbeit. Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es für besonders weite Wege sogar noch mehr Geld, denn ab dem 21. gefahrenem Kilometer können Sie nun 0,35 Euro absetzen.

2. Umzugskosten

Um diese Kosten geltend zu machen, muss der Umzug mindestens eine Zeitersparnis von einer Stunde für den täglichen Arbeitsweg mit sich bringen.

Absetzen können Sie:

  • Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen
  • Transportkosten
  • Reparaturkosten bei Transportbeschädigungen
  • Maklerkosten
  • Ummelden des PKW
  • Renovierung der alten Wohnung

3. Kosten für Arbeitsmittel

Alles Gegenstände, die Sie überwiegend für die Arbeit nutzen, verstehen sich als Arbeitsmittel und können abgesetzt werden.

Hierzu zählt die Arbeitskleidung, aber auch Büromaterialien, Fachliteratur, Computer etc. 

Es gibt jedoch eine Einschränkung: übersteigt ein Arbeitsmittel den Betrag von 952 Euro, muss dieser Gegenstand über die festgeschriebene Dauer seiner Nutzung abgeschrieben werden.

Sollten Sie Hilfe bei konkret diesem Thema haben, kontaktieren Sie uns gern. 

4. Reisekosten 

Die Reisekosten für Geschäftsreisen, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Fahrtkosten können Sie mit der Kilometerpauschale über 0,30 Euro bzw. 0,35 Euro pro Kilometer ansetzen. Hier lassen sich natürlich auch die realen Kosten mithilfe von Belegen feststellen.
  2. Die Verpflegung wird über die Verpflegungspauschale abgegolten.
  3. Bei der Unterkunft setzen Sie die reinen Kosten für die Übernachtung an. Denn die Verpflegungskosten, sind schon mit der Verpflegungspauschale abgegolten.

5. Kosten für eine Zweitwohnung

Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Ort Ihrer Arbeit haben, können Sie diese Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen:

  • Miete
  • Zweitwohnsitzsteuer
  • Fahrtkosten für die Fahrt nach Hause
  • Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
  • Umzugskosten

6. Bewerbungskosten

Auch die Kosten die entstehen, wenn Sie sich für eine neue Arbeitsstelle bewerben, können als Werbungskosten abgesetzt werden.

Hierzu zählen entstandene Materialkosten zur Erstellung der Bewerbung genauso wie die Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch.

8. Kosten einer Fortbildung

Wenn Sie Teil eines Berufsverbands sind, könne Sie Fortbildungskosten diese als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Berufsverbände sind unter anderem:

  • Gewerkschaften
  • Berufsgenossenschaften
  • Handwerkskammer
  • Ärztekammer
  • Rechtsanwaltskammer
  • Steuerberaterverband
  • Architektenkammer
  • Beamtenbund
  • Richterbund

9. Kosten für das eigene Arbeitszimmer

Sie arbeiten überwiegend von zu Hause? So können Sie ebenso Ihre anfallenden Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen. Hier können Sie nachprüfen, ob Ihre wohnräumlichen Gegebenheiten das Absetzen eines Arbeitszimmers zulassen.

Wenn dies der Fall ist, können funktionale Einrichtungsgegenstände, die zur täglichen Arbeit benötigt werden ebenso geltend gemacht werden.

Quelle: haufe.de

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