Arbeitszimmer = Homeoffice ?

Wir klären auf…

Durch die vielen Homeoffice-Aufenthalte seit Beginn 2020 kann man schon mal durcheinander geraten: Ist das jetzt noch die Homeoffice-Pauschale oder schon Arbeitszimmer-Betriebsausgaben? Wir klären Sie auf.

Für beide Varianten gilt: Sie lassen sich steuerlich geltend machen, jedoch gibt es klar geregelte Vorgaben, wie diese zu kategorisieren sind.

Während das Arbeitszimmer einen eigene Raum zu Hause beschreibt, der nur für diesen Zweck genutzt wird, gilt als Homeoffice das generelle Arbeiten von zu Hause aus – egal ob Sie am Küchentisch oder in der Badewanne sitzen.

Um das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
  • Das Arbeitszimmer muss vom Rest der Wohnung durch eine schließbare Tür abgetrennt sein.
  • Das Arbeitszimmer muss sich in Ihrer privaten Wohnung bzw. Haus befinden.
  • Für jede:n Bewohner:in der Wohnung/des Hauses sollte es zunächst ein eigenes Zimmer z.B. Schlafzimmer geben. 
  • Das Arbeitszimmer wird höchstens 10% der Aufenthaltsdauer genutzt, um privaten Tätigkeiten nachzugehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in 2016.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es möglich das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.

Wie viel kann ich absetzen?

Bis zu 1.250 € jährlich sind möglich, wenn Sie bestimmte arbeiten nicht im Gebäude Ihrer Arbeitsstelle ausführen können, z.B., wenn Sie im künstlerischen Bereich beschäftigt sind oder einer Lehrtätigkeit nachgehen und auf eine Vorbereitung in den eigenen vier Wänden angewiesen sind.

 
 
Mein:e Arbeitgeber:in stellt mir keinen Arbeitsplatz zur Verfügung…

In diesem Fall können Sie mehr als die besagten 1.250 € im Jahr absetzen, aber dafür muss sich Ihre Tätigkeit hauptsächlich auf das Arbeitszimmer im privaten Umfeld fokussieren.

Ein weiterer Vorteil ist hier, dass Sie die Aufwendungen unbegrenzt und anteilig für die Fläche, die das Arbeitszimmer von der gesamten Wohnung ausmacht, bei der Steuererklärung einreichen können.

So können anteilig:

  • Miete und damit entstehende Kosten wie Wasser-, Heiz- und Stromkosten, 
  • Grundsteuer,
  • Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers, z.B. Möbel,

abgesetzt werden.

Der absetzbare Anteil der Kosten wird an der Größe des Arbeitszimmers festgemacht. 

Wird Ihr Arbeitszimmer nicht vom Finanzamt anerkannt, dürfen Sie damit verbundene Anschaffungen wie Büromöbel, Computer, Büromaterialien,… als Arbeitsmittel angeben.

Wie sieht’s aus im Homeoffice?

In 2020 wurde es möglich, auch die Arbeit aus dem Homeoffice steuerlich wirksam zu machen: die sogenannten Homeoffice-Pauschale wurde eingeführt.

Diese zählt zu den Werbungskosten und beträgt 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage, an denen Sie aus dem Homeoffice arbeiten.

Das bedeutet: Die maximal absetzbare Summe ist auf 600 € begrenzt. Vorteil bei der Homeoffice-Pauschale ist, dass Sie keine Nachweise über die Kosten einreichen müssen. Zu berücksichtigen: Die 5-Euro-Pauschale gilt allerdings nur für Tage, an denen ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird.

Falls Sie Fragen rund um das Thema Arbeitszimmer haben und ob Sie Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können oder ob sich Ihre Arbeit aus dem Homeoffice auf die Pendlerpauschale auswirkt, freuen wir uns über Ihre Nachricht. 

Kanzlei am Zoo

Hauptbüro
Rendsburger Str. 12
30659 Hannover

Büro im Zooviertel
Friedenstrasse 1
30175 Hannover

Bürozeiten

Hauptbüro
Montag – Donnerstag
9:00 – 16:00 Uhr
Freitag
9:00 – 13:00 Uhr

Büro im Zooviertel
Termine nach Vereinbarung.