Die Inflation treibt die Verbraucherpreise unweigerlich in die Höhe. In dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde neben der Umsatzsteuersenkung eine weitere, den:die Arbeitnehmer:in entlastende, Maßnahme beschlossen: Die freiwillige Auszahlung einer Inflationsprämie von bis zu 3.000 € durch den:die Arbeitgeber:in.
Ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 kann dem:der Arbeitnehmer:in dieser Betrag ausgezahlt werden. Diese Auszahlung erfolgt neben dem Arbeitslohn und ist nicht verpflichtend. Des Weiteren handelt es sich hierbei um eine steuer- und abgabefreie Zulage.
Das bedeutet, Ihrem Arbeitgeber ist es selbst überlassen, in welcher Höhe oder in welchen Etappen die Inflationsprämie ausgezahlt wird. Durch die freiwillige Basis ist es auch möglich, keine Inflationsprämie ausgezahlt zu bekommen. Dieser Fall trifft voraussichtlich häufiger stark geschwächte Branchen und Unternehmen.
Immer im Hinterkopf: der Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn nur einem Teil der Beschäftigten in einem Unternehmen eine Inflationsprämie ausgezahlt wird, muss ausreichend begründet werden, warum andere Teile ausgenommen wurden.
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Ihr Team der Kanzlei am Zoo
Quelle:
Haufe. (2022). Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie gewähren. https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitgeber-koennen-inflationsausgleichspraemie-gewaehren_76_576622.html
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