Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenz-register ....

wurde in Deutschland im Jahr 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Mit diesem Register soll Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus verhindert werden.

Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. 

Transparenzregister Verpflichtete: Wer muss den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen?

Im Transparenzregister müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und trust-ähnliche Rechtsgestaltungen ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Auch Stiftungen und Vereine sind erfasst. Hier einige Beispiele:

  • Juristische Personen des Privatrechts, z.B. Eingetragenee Vereine (e.V.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG)
  • Eingetragene Personengesellschaften, z.B. Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
  • Verwalter oder Treuhänder sonstiger „Rechtsgestaltungen“ mit Sitz in Deutschland, z.B. Trust Nichtrechtsfähige Stiftungen (Treuhandstiftungen), „wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG)

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede na­tür­li­che Per­son, die un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar

  1. mehr als 25 Prozent der Ka­pi­tal­an­tei­le hält,
  2. mehr als 25 Prozent der Stimm­rech­te kon­trol­liert oder
  3. auf ver­gleich­ba­re Wei­se Kon­trol­le aus­üben kann.

Mitteilen muss man folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort
  • die fiktiven oder tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten und Art und der Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG).

Sanktionen

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt. 

Ein­fa­che Ver­stö­ße ge­gen die Mel­de- und An­ga­be­pflicht sind mit ei­nem Buß­geld von bis zu 100.000 Euro sank­tio­niert. Schwer­wie­gen­de, wie­der­hol­te oder sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße kön­nen zu Buß­gel­dern bis zu 1 Mil­lio­n Euro oder des Zwei­fa­chen des aus dem Ver­stoß ge­zo­ge­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teils füh­ren (vgl. § 56 GwG). 

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns jederzeit gern.

Wir Mitarbeiter:innen der Kanzlei Am Zoo Hannover.

Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews

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