wurde in Deutschland im Jahr 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Mit diesem Register soll Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus verhindert werden.
Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen.
Transparenzregister Verpflichtete: Wer muss den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen?
Im Transparenzregister müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und trust-ähnliche Rechtsgestaltungen ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Auch Stiftungen und Vereine sind erfasst. Hier einige Beispiele:
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
Mitteilen muss man folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:
Sanktionen
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt.
Einfache Verstöße gegen die Melde- und Angabepflicht sind mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sanktioniert. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können zu Bußgeldern bis zu 1 Million Euro oder des Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils führen (vgl. § 56 GwG).
Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns jederzeit gern.
Wir Mitarbeiter:innen der Kanzlei Am Zoo Hannover.
Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews
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