Tipp des Tages: Werbungskosten

Werbungskosten.

Auch Nichteheliche können «voll» abziehen

Hat ein Mann mit seiner nichtehelichen Lebenspartnerin ein Haus angemietet, und nutzen sowohl er als auch die Partnerin jeweils knapp 15 Quadratmeter große Zimmer (in dem rund 150 qm großen Haus) als Arbeitszimmer (wobei dieses Zimmer für den Mann als Vertriebsleiter den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt), so kann er die vollen Kosten (hier ging es um knapp 2.700 €) als Werbungskosten für das Arbeitszimmer vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Finanzamt kann das nicht nur in Höhe von 50 Prozent mit dem Argument zugestehen, die Kosten der Immobilie seien dem Mann und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen – und demnach auch nur die Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten anzuerkennen. Denn wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Das gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. (FG Düsseldorf, 3 K 2483/20 E) – vom 09.09.2022

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