Ja, durchaus. Da es möglich ist durch und während des Studiums Steuern zu sparen. Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen, können abgesetzt werden – dabei ist es wichtig, dass der*die Studierende selbst die Einkommensteuererklärung einreicht.
Generell können Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem zukünftigen Beruf stehen. Darunter fallen Ausgaben für: Bücher, Schreibwaren, Laptop, Sprachtests, Kosten für ein Auslandssemester.
Dennoch ist es erforderlich diese Ausgaben entweder der Kategorie Werbungskosten oder Sonderausgaben zuzuordnen. Kosten, die weder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind, gelten als reine Privatsache und werden steuerlich nicht berücksichtigt. z.Bsp. wenn das Studium als Hobby oder im Rentenalter ohne Absicht daraus einen Ob und in welcher Höhe die Kosten abgesetzt werden können, hängt davon ab welche Zuordnung erfolgt.
Werbungskosten sind Ausgaben, die direkten Bezug zum angestrebten Beruf nehmen.
Diese können unbegrenzt abgezogen werden, d.h. es ist hierfür kein Höchstbetrag vorgeschrieben. Die Verluste können ebenso in die späteren Berufsjahre vorgetragen werden.
Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen aus der privaten Lebensführung. Dazu zählen leider auch die Kosten für ein Erststudium. Die Rechtssprechung sieht hierin eine private Mitveranlassung und das Erststudium wird nur bis zu einem Höchstbetrag bis zu 6.000 € pro Jahr anerkannt.
Wie bereits erwähnt – steuerlich gesehen – befinden sich Personen, die noch keinen Studien- oder Ausbildungsabschluss haben im Erststudium. Die Kosten für ein solches Studium werden aktuell nur als Sonderausgaben anerkannt.
Falls jedoch eine abgeschlossene Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und abgeschlossener Prüfung vorangeht, gilt das Bachelorstudium schon als Zweitstudium. Auch Studierende im dualen Studium und Doktorand*innen werden steuerlich als Studierende eines zweiten Studium erfasst.
So gilt das Masterstudium bereits als zweites Studium nach dem Bachelor Studium, sodass diese Kosten bereits als Werbungskosten abgesetzt werden. Daher ist es auch ratsam hohe Ausgaben in die Zeit des Zweitstudiums zu schieben – so lasse sich die Ausgaben steuerlich besser verwerten.
Der Werbungskostenabzug lohnt sich auch dann, wenn während des Studiums noch gar keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden. Die Kosten werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eingetragen. Übersteigen die Ausgaben des Studierenden seine Einnahmen, entstehen Verluste. Diese Verluste sind aber wahre Gewinne, denn sie werden von den später steuerpflichtigen Einkünften abgezogen.
Wenn die studierende Person während seines*ihres Erststudiums schon ein gutes Einkommen vorweisen kann, lohnt es sich den Sonderabgabenabzug in Erwägung zu ziehen. Ein Minijob wäre hier noch nicht wirksam, da hier der Steuerabzug pauschal und nicht über die Einkommensteuererklärung erfolgt.
Es kann vorkommen, dass das Finanzamt die Kosten für das Zweitstudium fälschlicherweise als Sonderausgaben einordnet. Gegen einen solchen Steuerbescheid kann dann Einspruch eingelegt werden, indem man darlegt, dass es sich bereits um ein zweites Studium handelt.
Bei Fragen zu diesem Thema – auch als Elternteil einer*eines Studierenden – oder generell steuerlichen Themen kontaktieren Sie uns jederzeit.
Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews
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