Es gibt einige Ausgaben, die Sie während oder nach Ihres Studiums absetzen können – BaföG zählt jedoch nicht dazu.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat als Ziel, die Ausbildung von jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Position zu unterstützen. Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit oder der in §8 BAföG aufgeführte Status mit Bleibeperspektive.
Maximale Förderdauer:
Die genaue Höhe ist abhängig vom eigenen Einkommen sowie den Einkünften der Eltern oder des Ehepartners. Bestehendes Vermögen wird ebenfalls berücksichtigt.
Als Schüler*in wird BaföG voll bezuschusst, d.h. Sie müssen den Betrag nicht zurückzahlen. Als Student*in ist das BaföG aufgesplittet, sodass die Hälfte des Zuschusses als zinsfreies Darlehen nach dem Abschluss zurückgezahlt werden muss.
Die Förderung ist laut § 3 Nr. 11 EStG als Ausbildungsbeihilfe ein steuerfreier Bezug. BAföG dient zur Finanzierung des Lebensunterhalts.
Relevant ist nur, dass Sie keinen Lohn für Ihre Ausbildung erhalten – so muss das Einkommen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Als Student*in sind Sie ganz grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben – selbst dann nicht, wenn Sie einen Nebenjob ausführen. Achtsam sollten Sie nur sein, wenn Sie selbständig arbeiten und Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.
Sie gehen nun das erste Mal einer steuerpflichtigen Tätigkeit nach und fragen sich sicher: können die Rückzahlungen abgesetzt werden, als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung?
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 7.2.2008 (VI R 41/05) entschieden, dass die Rückzahlung nicht steuermindernd ist.
Geltend gemacht werden können nur Zinskosten von Krediten. Da Sie als Student*in nur die Hälfte des BAföG zurückzahlen müssen und dieser Anteil zinsfrei ist, können Sie diesen nicht absetzen. Nur bei Zahlungsrückstand wird der ausstehende Betrag mit 6 Prozent verzinst. Diese Zinsen können Sie in der Steuererklärung geltend machen.
Hier gelten gesonderte Regelungen.
Das sogenannte Aufstiegs-BAföG, unterscheidet sich von dem BAföG für Auszubildende. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wirkt unterstützend, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss wie z. B. Meister, Erzieher oder Fachwirt vorbereiten.
Zusätzlich zum Zuschuss von 40 Prozent können Sie beim Aufstiegs-BAföG ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufnehmen. Diese Zinsen können im Zahlungsjahr als Werbungskosten abgesetzt werden.
Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.
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Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews
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