Erste Tätigkeitsstätte:

So bestimmen Sie diese richtig!

Eines vorab: Das heimische Arbeitszimmer kann niemals eine erste Tätigkeitsstätte sein. Denn vorrangig ist die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte so wichtig, um die Fahrtkosten zur Arbeit als entweder Entfernungspauschale oder Kilometerpauschale steuerlich festzustellen.

Entfernungspauschale und Kilometerpauschale

Bei der Entfernungspauschale wird nur der kürzeste und der einfache Weg (nur Hinweg oder Rückweg) zwischen dem Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich berücksichtigt.

Seit 2021 können Sie ab dem 21. Kilometer auf lhrem Weg zur Arbeit 0,35 Euro/km geltend machen.

Die Kilometer- bzw. Reisekostenpauschale hingegen berücksichtigt sowohl den Hinweg als auch den Rückweg. Demnach können alle gefahrenen Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Hier gelten, unabhängig von der Länge der Strecke 0,30 Euro für jeden Kilometer.

Wer bestimmt die erste Tätigkeitsstätte?

Es handelt sich bei Ihrer Arbeitsstätte um Ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn:

Sie bei einem Arbeitgeber angestellt sind und stets am immer gleichen festen Arbeitsplatz arbeiten.

Demnach wird die erste Tätigkeitsstätte durch Ihre:n Arbeitgeber:in vorgegeben.

Darüber hinaus kann die Bestimmung der Arbeitsstätte nicht immer ganz eindeutig sein.

Zu diesem Zweck wurden die folgenden drei Anhaltspunkte festgelegt:

  • Liegt eine ortsfeste Einrichtung vor? Beispiele hierfür sind: Ein Büro, ein Geschäft etc. zu dem Sie regelmäßig fahren? Keine ortsfeste Einrichtung liegt beispielsweise beim Beruf des:der Fernfahrer:in vor.
  • Besuchen Sie eine andere Arbeitsstätte für die Ihr Unternehmen arbeitet und Sie fahren regelmäßig dort zum Arbeiten hin? Dann gilt dieser Ort als Ihre erste Arbeitsstätte.

Bei Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte kommt die Entfernungspauschale zum Einsatz. Wie oben bereits beschrieben, wird nur der kürzeste und der einfache Weg zwischen dem Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte in die Berechnung einbezogen.

Ausnahmefall Außendienst

Wenn Sie keinen festen Arbeitsort haben und immer an einem anderen Ort tätig sind, dann befinden Sie sich wahrscheinlich in einer Außendienstposition.

Diese liegt vor, wenn:

• Sie z.B. im Betrieb tätig sind und ausschließlich Kund:innen besuchen und daher immer unterwegs sind.

  • Sie vornehmlich auf Dienstreise fahren. Hier gilt die Kilometer- bzw. Reisekostenpauschale.

Wie oben bereits angemerkt, können bei der Kilometerpauschale alle gefahrenen Kilometer steuerlich geltend gemacht werden, das heißt Hin- und Rückweg. Auch kann bei einer

Auswärtstätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand (weiter unten) geltend gemacht werden.

Ausnahmefall Sammelpunkt

Sie haben keinen festen Arbeitsplatz, steuern aber jeden Morgen den gleichen Startpunkt an, den Ihr:e Arbeitgeber:in festgelegt hat? Dann fahren Sie wahrscheinlich zu einem Sammelpunkt. 

Dies trifft auf Sie zu, wenn Sie als Busfahrer:in, LKW-Fahrer:in etc. arbeiten.

Bei einem Sammelpunkt greift ebenfalls die Entfernungspauschale = der einfache Weg zwischen dem Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte.

Verpflegungsmehraufwendung

Diese Aufwendung kommt leider nicht den Arbeitnehmer:innen zugute, die überwiegend an Ihrer ersten Arbeitsstätte tätig sind.

Wenn Sie jedoch auf Geschäftsreise sind, entsteht für Sie ein Mehraufwand, weil Sie sich nicht zu Hause versorgen können. Der Verpflegungsmehraufwand bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt 14 EUR. So können in diesem Fall Ausgaben für Verpflegung, die sogenannten Spesen, geltend gemacht werden, für welche der:die Arbeitgeber:in aufkommt.

Sollten Sie Fragen zur Bestimmung Ihrer ersten Arbeitsstätte haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

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