Die Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, kann eine Herausforderung für die betroffenen Unternehmen darstellen.
Als betroffene Unternehmen gelten solche, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen.
Jede Regierung kann weiterhin ihre eigenen Steuersätze festlegen. Zahlt die Tochter eines Konzerns jedoch im Ausland weniger als 15 Prozent, kann das Heimatland des Unternehmens die Differenz zur Mindeststeuer verlangen. Experten bestätigen, dass in diese Neuerung hunderte deutsche Unternehmen involviert sein werden.
Außerdem sollen die Gewinne in den Markstaaten – den Ländern, in den der meiste Umsatz anfällt – auch in den Ländern besteuert, wo die Unternehmen den meisten Umsatz erzielen.
Im Unterschied zur OECD solle die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung grenzüberschreitender und rein nationaler Sachverhalte zu vermeiden.
BStBK-Präsident Hartmut Schwab erklärt: ,,Es ist richtig, dieses komplexe Thema auf EU-Ebene einheitlich zu regeln“, um Planungssicherheit zu gewährleisten und den Binnenmarkt zu stärken.
Auch dürfe es dadurch nicht zu mehr Bürokratie und Doppelbelastungen für betroffene Unternehmen kommen. ,,Zumindest die Unternehmen, die von der Mindeststeuer betroffen sind, müssen im Gegenzug von anderen Regelungen, die das gleiche Ziel verfolgen, befreit werden.“ Der Gesetzgeber solle darüber hinaus prüfen, inwiefern andere Missbrauchsvermeidungsnormen noch notwendig seien. Auf EU-Ebene wären dies Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 & 2, auf nationaler Ebene die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke. ,,Zu begrüßen ist auch, dass eine Digitalabgabe als eigene EU-Steuer erst einmal vom Tisch ist. Neben der Mehrbelastung für Unternehmen und dem bürokratischen Aufwand hätte sie Streitpotenzial mit Nicht-EU-Ländern geborgen und unserer Außenwirtschaft damit keinen Gefallen getan. Ich hoffe, dass die französische Ratspräsidentschaft diesen Kurs jetzt konsequent weiterverfolgt“, so Schwab weiter.
(aus der Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 22.12.2021)
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