Die eigene Gartenparty als Bewirtungskosten absetzen…geht das?

Aus der Rubrik:

Steuerliche Skurilitäten.

Wir müssen Sie enttäuschen. Abende der Unterhaltung mit Partyequipment etc. deuten auf eine Veranstaltung des puren Vergnügens hin und sind somit nicht abzugsfähig. 

Ausnahme: Es handelt sich um den Ein- oder Ausstand in der Firma, ein Dienstjubiläum oder den Geburtstagsumtrunk mit Kolleg*innen. Hier sind Häppchen, Sekt und Wein absetzbar.

Wenn Sie eine*n Koch*Köchin oder Barkeeper*in engagieren, Servicekräfte oder Putzkräfte zum Aufräumen danach, kann das Finanzamt 20% des anfallenden Arbeitslohns übernehmen. Hierbei ist es egal, ob Ihre Gäste Freund*innen oder Kund*innen sind. 

Aber wieso ist das so: Es handelt sich hierbei um eine „haushaltsnahe Dienstleistung“.

Bis zu 20.000 € jährlich können Leistungen dieser Art in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. (§ 35a EStG) Die Steuerlast wird so um maximal 4000 € im Jahr gedrückt.

Jedoch, wer privat zu Hause feiert, kann dem Finanzamt nicht die Rechnungen für Grillgut und Getränke vorlegen. Das muss der*die Gastgeber*in alleine übernehmen.

Ebenso zu beachten: Eine Rechnung muss vorliegen und sie muss überwiesen werden. Barzahlungen sind nicht gestattet. Auch muss die Feier in privaten Haushalt des*der Steuerbürger*in abgehalten werden.

Bei Fragen und Anregungen, stehen wir jederzeit an Ihrer Seite.

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Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews

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