Wir müssen Sie enttäuschen. Abende der Unterhaltung mit Partyequipment etc. deuten auf eine Veranstaltung des puren Vergnügens hin und sind somit nicht abzugsfähig.
Ausnahme: Es handelt sich um den Ein- oder Ausstand in der Firma, ein Dienstjubiläum oder den Geburtstagsumtrunk mit Kolleg*innen. Hier sind Häppchen, Sekt und Wein absetzbar.
Wenn Sie eine*n Koch*Köchin oder Barkeeper*in engagieren, Servicekräfte oder Putzkräfte zum Aufräumen danach, kann das Finanzamt 20% des anfallenden Arbeitslohns übernehmen. Hierbei ist es egal, ob Ihre Gäste Freund*innen oder Kund*innen sind.
Aber wieso ist das so: Es handelt sich hierbei um eine „haushaltsnahe Dienstleistung“.
Bis zu 20.000 € jährlich können Leistungen dieser Art in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. (§ 35a EStG) Die Steuerlast wird so um maximal 4000 € im Jahr gedrückt.
Jedoch, wer privat zu Hause feiert, kann dem Finanzamt nicht die Rechnungen für Grillgut und Getränke vorlegen. Das muss der*die Gastgeber*in alleine übernehmen.
Ebenso zu beachten: Eine Rechnung muss vorliegen und sie muss überwiesen werden. Barzahlungen sind nicht gestattet. Auch muss die Feier in privaten Haushalt des*der Steuerbürger*in abgehalten werden.
Bei Fragen und Anregungen, stehen wir jederzeit an Ihrer Seite.
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Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews
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