Das Wetter wird schöner und bei Ihnen kribbelt’s in der Nase?

Dann gehören Sie wahrscheinlich zu den mittlerweile über 5 Millionen Deutschen mit Heuschnupfendiagnose.

Dennoch gibt es gute Nachrichten für die finanziellen Löcher, die eine solche Allergie im Geldbeutel hinterlassen kann: Sie können die Kosten für Tabletten, Tropfen, Sprays und andere Medikamente steuerlich absetzen.

Ärztlich verordnet und doch selbst zahlen

Nicht immer übernimmt die Krankenkasse die Kosten der benötigten Medikamente. 

Allergiker*innen können in solchen Fällen diese Aufwendung in der Steuererklärung ansetzten – als Krankheitskosten unter den außergewöhnlichen Belastungen.

Dabei gilt zu beachten: Auch wenn das Medikament frei verkäuflich ist, brauchen Sie eine Verordnung von ihrer*ihrem Arzt*Ärztin. Bei dauerhafter Einnahme eines Medikaments reicht es aus, wenn Sie eine Dauerverordnung beim Fiskus einreichen. 

Alternative oder medizinische Therapieformen zur Linderung 

Desensibilisierung und Akupunktur sind mittlerweile gängige Heilmethoden. Um auch hier auf eine Unterstützung seitens des Finanzamts zu setzen, muss die behandelnde Person offiziell zur Heilbehandlung zugelassen sein.

Ebenso sind ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, die die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachweist erforderlich. 

Auch wichtig: Das Datum der Ausstellung des Attest, muss vor dem der eigentlichen Behandlung liegen.

Allergieauslöser im direkten Wohnumfeld?

Wenn kein Mittel Linderung verschafft und sie gesundheitlich durch Bäume oder auch Bausubstanzen in ihrem direkten Lebensumfeld zu Umbaumaßnahmen gezwungen sind, könne sie auch diese Umbaumaßnahmen steuerlich geltend machen.

Basis hierfür ist ein Urteil aus dem Jahr 2003 des Bundesfinanzhofs. 

Berücksichtigen Sie, dass Sie meist neben dem medizinischen Attest noch ein technisches Gutachten benötigen.

Attest und Gutachten müssen immer vor den Renovierungsarbeiten vorliegen.

Bei Fragen und Anregungen, stehen wir jederzeit an Ihrer Seite.

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Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews

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