Das Steuerentlastungsgesetz 2022

Die Preise für Heizöl, Gas, Benzin und Strom sind in den vergangenen Monaten enorm gestiegen.

Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt.

Zu den steuerlichen Maßnahmen, die den Anstieg der Preise abmildern sollen, gehören unter anderem: 

  • Energiepauschale
  • Kinderbonus
  • Höhere Entfernungspauschale

Die Energiepauschale

Als erwerbstätige Person, die aktiv am Berufsleben teilnimmt, haben Sie Anspruch auf die Energiepauschale (EPP) in Höhe von 300€. 

Ab dem 1.9.2022 kann man die Energiepreispauschale beanspruchen. Sie wird mit der Veranlagung der Einkommensteuer festgesetzt.

Sie erhalten Ihre Energiepreispauschale von ihrem*ihrer Arbeitgeber*in, wenn:

  • Wenn es sich bei Ihrer Anstellung um Ihre Haupteinnahmequelle handelt.
  • Sie den Steuerklassen 1 bis 5 zugehörig oder
  • Sie pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Dies bedarf dann einem schriftlichen Nachweis des*der Arbeitgeber*in, dass es sich bei der Anstellung um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Übersteigt die Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, ersetzt das zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag aus den Einnahmen der Lohnsteuer. 

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Empfänger*innen von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine der genannten Einkünfte erzielen, sowie Bezieher*innen von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine Energiepreispauschale.

Der Kinderbonus

Das reguläre Kindergeld wird ab Juli 2022 mit einem Einmalbonus in Höhe von 100 EUR pro Kind über die Familienkassen bezuschusst (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Höhere Entfernungspauschale

Die Benzinpreise steigen und auch diese Belastung wird mit dem Steuerentlastungsgesetzt eingedämmt.

Ursprünglich war eine Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer für den 1.1.2024 vorgesehen. Diese wird allerdings in Anbetracht der Umstände vorgezogen und beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Aktuell beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden.

Bei allen Fragen rund um das Steuerentlastungsgesetz steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Zoo Hannover unterstützend zur Seite.

Quelle: Wolters Kluwer / Steuernews

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