Netto-Retter in der Not: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Als Alleinerziehende:r sind Sie…

im Gegensatz zu einem Ehepaar mit Kindern steuerlich etwas weniger gut aufgestellt. Die nachmittägliche Kinderbetreuung fehlt vielleicht, aufgrund dessen, können Sie nur Teilzeit arbeiten und die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings können Sie ebenso nicht nutzen. Jedoch gibt es seit 2015 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ob Sie davon profitieren, erfahren Sie in unserem Blogartikel.

Und wie viel Geld ist das im Jahr?

Zur Einführung im Jahr 2015 lag der Beitrag bei 1.908 € pro Jahr und wurde 2020 im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf 4.008 € jährlich angehoben. Wenn Sie mehr als ein Kind haben, haben Sie zusätzlich Anspruch auf den Erhöhungsbetrag von 240 € pro weiteres Kind.

Komme ich für den Entlastungsbetrag in Frage?
  • Sie müssen alleinerziehend und ohne Partner:in im gleichen Haushalt sein. Es kann zu Komplikationen in der Beurteilung kommen, wenn Sie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft mit einer Person über 18 Jahren leben. Ausnahme: Ihr Kind selbst ist über 18 und befindet sich in Ausbildung oder Studium, was weiterhin zum Erhalt des Kindergeldes berechtigt. Außerdem muss Ihr Wohnsitz in Deutschland liegen.
  • Ihr Kind muss bei Ihnen gemeldet sein und bei Ihnen leben.
  • Sie haben den Entlastungsbeitrag entweder über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung oder die Steuererklärung beim Finanzamt beantragt. (Sie benötigen Hilfe dabei? Schrieben Sie uns!)
  • Sie haben Anspruch auf Kindergeld. Hat das Kind ein bestimmtes Alter überschritten, verfällt der Anspruch auf Kindergeld und somit auf den Entlastungsbetrag.
Am Anfang steht das Kindergeld

Also können wir festhalten, dass Sie, um den Entlastungsbetrag zu erhalten auch Anspruch auf Kindergeld haben müssen. Sie stellen einen Antrag bei Ihrer zuständigen Familienkasse mit dem „Antrag auf Kindergeld“ und „Anlage Kind“.

Normalerweise können Sie als Elternteil das Kindergeld mit der Geburt Ihres Kindes beantragen. Der Anspruch gilt dann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Mit Ausbildung oder Studium sogar bis zum 25. Lebensjahr. 

Diese zwei Wege führen zum Entlastungsbetrag
  1. Beantragung innerhalb der Steuererklärung: Sie benötigen hierzu die Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes. Auf Seite zwei der „Anlage Kind“ finden Sie die vorgesehenen Felder. Mit dem Steuerbescheid flattern dann ebenso die zu viel gezahlten Beiträge zu Ihnen zurück.
  2. Beantragung im Rahmen der Lohnsteuerermäßigung: Wenn es dringend ist und Sie nicht auf eine Rückerstattung warten möchten, empfiehlt sich dieser Weg. Sie werden somit der Steuerklasse II zugeordnet und die Freibeträge auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen und monatlich bei der Abgabe der Steuern berücksichtigt. Dies ist auch er optimale Weg, um die zusätzliche Corona-Erhöhung zu erhalten.

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